Statuten
I. Name. Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen "Hauseigentümerverband Kloten, Opfikon-Glattbrugg, Bassersdorf, Nürensdorf", abgekürzt "HEV Kloten", besteht ein Verein mit Sitz in KJoten gemäss Art 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist Mitglied des HEV Kanton Zürich und des HEV Schweiz.
Artikel 2
Zweck und Ziel des Verbandes ist die Wahrung der Interessen des Haus-, Grund- und Stockwerkeigentums. 1m Besonderen setzt er sich für die Erhaltung des Privateigentums im Allgemeinen ein. Die Ziele sollen erreicht werden insbesondere durch:
- Organisation und Durchführung von Vorträgen, Kursen, Vereins- und öffentlichen Versammlungen, Aufklärungsaktionen, Stellungnahmen in der Presse zu einschlägigen Tagesfragen
- Zusammenarbeit mit den Vertretern der regionalen, kantonalen und schweizerischen Organisationen
- Führung oder Vermittlung einer Rechtsauskunftsstelle
- Mitwirkung in Schlichtungs- und Rechtspflegeorganen in Mietsachen
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied des Verbandes kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Eigentümerin eines Hauses, einer Stockwerkeinheit oder eines Grundstückes ist, sowie Personen. die das Privateigentum unterstützen.
Artikel 4
Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Ueber die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand.
Artikel 5
Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. 1m Jahresbeitrag sind die Abonnements für die vom HEV Schweiz herausgegebene Zeitung "Der Schweizerische Hauseigentümer" und für die vom HEV Kanton Zürich herausgegebene Monatsschrift ,,Der Zürcher Hauseigentümer" inbegriffen.
Neue Mitglieder entrichten den Beitrag für das laufende Jahr bei ihrem Eintritt. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. September, ist für das laufende Jahr kein Beitrag geschuldet.
Artikel 6
Mitglieder, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Artikel 7
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen. Das austretende Mitglied hat den vollen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Es besitzt keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod.
Artikel 8
Ein Mitglied, das durch sein Verhalten dem Verband schadet oder dessen Ansehen in Misskredit bringt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Anschluss kann an die Generalversammlung rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 30 Tagen an den Vorstand zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu richten. Gegen deren Entscheid steht dem Ausgeschlossenen innert drei Monaten nach Eröffnung des Entscheides die Anrufung des Richters offen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat den vollen laufenden Jahresbeitrag zu bezahlen. Es hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Artikel 9
Fiir die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
III. Organe
Artikel 10
Organe des Verbandes sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Kontrollstelle
I. Die Generalversammlung
Artikel 11
Oberstes Organ des Verbandes ist die Generalversammlung der Mitglieder. Dieselben stehen in gleichen Rechten und Pflichten. Jedes Milglied besitzt eine Stimme.
Artikel 12
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Vorbehalten bleibt Artikel 22.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.
Artikel 13
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Oie Generalversammlung findet ordentlicherweise einmal jährlich bis Ende Juni statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden. Ueber nicht traktandierte Geschäfte darf nicht abgestimmt werden. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit auf Begehren des Vorstandes oder auf Begehren der Kontrollstelle oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden. Den Vorsitz über die Generalversammlung führt der Präsident oder der Vizepräsident. Das Protokoll führt der Aktuar oder dessen Stellvertreter.
Artikel 14
Die Generalversammlung besitzt insbesondere folgende unübertragbare Befugnisse:
1. Wahl des Präsidenten
2. Wahl des Vorstandes
3. Wahl der Kontrollstelle
4. Abnahme der Jahresrechnung
5. Entlastung der Verwaltungsorgane
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Genehmigung des Budgets
8. Festsetzung und Aenderung der Statuten
9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
10. Auflösung oder Fusion des Verbandes
Artikel 15
Anträge der Mitglieder, die an der Generalversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens Ende Dezember schriftlich einzureichen. Solche Anträge sind gesondert und unter Angabe des Antragsstellers in die Traktandenliste aufzunehmen. Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht sind den Mitgliedern zehn Tage vor der Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen.
2. Der Vorstand
Artikel 16
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern. Sie werden von der Generarversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulassig. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, an deren Stelle sie gewählt werden. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Artikel 17
Der Vorstand hat die Geschäfte des Verbandes zu leiten und den Verbandszweck gemäss Art. 2 der Statuten zu fördern. Er vertritt den Verband nach aussen.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Teil seiner Pflichten und Befugnisse besonderen von ihm ausgewählten Arbeitsausschüssen zu übertragen. Er ist ferner ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben sowie die Vertretung einem Geschäftsleiter zu übertragen.
Artikel 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Ueber die Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv der Präsident oder Vizepräsident mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Artikel 19
Honorare, Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen sowie Vergütungen für besondere Leistungen haben sich gesamthaft im Rahmen des durch die Generalversammlung genehmigten Budgets zu halten.
Vorbehalten bleiben nicht vorbersehbare Ausgaben für besondere Abstimmungen und sonstige ausserordentliche Ereignisse.
3. Die Kontrollstelle
Artikel 20
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Milgliedern, die Verbandsmitglieder sein müssen und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zuässig.
Artikel 21
Die Kontrollstelle überprüft die Verbandsbuchhaltung. Sie erstattet der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
IV. Statutenänderung und Auflösung
Artikel 22
Statutenänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
Artikel 23
Das bei der Auflösung vorhandene Reinvermögen unterliegt in seiner Verwendung dem Beschluss der Generalversammlung, der aber zu keiner Verteilung unter die Mitglieder führen darf.
V. Schlussbestimmung
Artikel 24
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 19. Mai 1992 und sind von der Generalversammlung vom 10. April 2001 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.
Der Präsident: | Ernst Hüppi |
Die Protokollführerin: | Barbara Zika |
